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6. Mai 2026 · Compliance · 5 Min. Lesezeit

One-Stop-Shop (OSS): Umsatzsteuer im EU-Ausland richtig abrechnen

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Colly.io Team

Produkt

2026

Seit Juli 2021 gilt europaweit der One-Stop-Shop (OSS) – ein vereinfachtes Verfahren für die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Verbraucherverkäufen innerhalb der EU. Für Online-Händler, die in andere EU-Länder liefern, ist OSS inzwischen Standard – aber die Grundlagen sind nicht immer vollständig bekannt.

Wer ist OSS-meldepflichtig?

OSS ist relevant für Händler, die Waren an Privatkunden (B2C) in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern. Sobald der jährliche Nettoumsatz mit Kunden aus allen anderen EU-Ländern zusammen die Schwelle von 10.000 Euro überschreitet, muss die Umsatzsteuer im jeweiligen Empfängerland berechnet und abgeführt werden.

Wichtig: Die 10.000-Euro-Schwelle gilt kumulativ über alle EU-Länder hinweg – nicht je Land. Wer 4.000 Euro nach Österreich, 3.500 Euro in die Niederlande und 3.000 Euro nach Frankreich liefert, überschreitet mit 10.500 Euro die Schwelle, auch wenn kein Einzelmarkt sie erreicht.

Das OSS-Verfahren bündelt alle diese Meldungen: Statt sich in jedem EU-Land einzeln umsatzsteuerlich zu registrieren, reicht eine einzige Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn. Die enthaltenen Steuern werden dann von den deutschen Behörden an die jeweiligen EU-Länder weitergeleitet.

Was in der OSS-Meldung enthalten sein muss

Quartalsweise muss eine OSS-Meldung abgegeben werden. Die Abgabefristen sind: 30. April (für Q1), 31. Juli (für Q2), 31. Oktober (für Q3) und 31. Januar (für Q4 des Vorjahres).

Die Meldung enthält für jedes EU-Land, in das geliefert wurde: die Gesamtsumme der Nettoumsätze, den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz und den resultierenden Steuerbetrag. Unterschiedliche Steuersätze für unterschiedliche Produktkategorien – etwa reduzierte Steuersätze für Lebensmittel oder Bücher – müssen separat ausgewiesen werden.

Was häufig übersehen wird

OSS gilt nur für Warenlieferungen an Endverbraucher (B2C). B2B-Transaktionen, bei denen der Käufer eine gültige USt-IdNr. hat, unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren und sind von OSS ausgenommen.

Ebenfalls nicht über OSS abwickelbar: Lieferungen, die innerhalb des Ziellandes aus einem lokalen Lager versandt werden (z. B. Amazon FBA in Polen). Diese müssen weiterhin über eine lokale USt-Registrierung abgewickelt werden.

Colly.io und OSS-Reporting

Colly.io erfasst für jeden Auftrag das Lieferland und den angewendeten Steuersatz. Quartalsweise kann ein OSS-kompatibler Export generiert werden, der alle relevanten Daten nach Land und Steuersatz aufgeschlüsselt enthält. Der Export ist direkt als Arbeitsgrundlage für den Steuerberater oder für die manuelle OSS-Meldung verwendbar.

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